Foto: Jacob Lund/adobestock.com Paar geht vertraut am Meer spazieren bei Sonnenuntergang Foto: Jacob Lund/adobestock.com

Vorsorge über das Testament hinaus

Um für den Fall vorzusorgen, dass Sie aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder am Ende Ihres Lebens nicht mehr in der Lage sind, eigenständig Entscheidungen zu treffen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht.

Jeder von uns kann durch einen Unfall, eine Krankheit oder am Ende des Lebens in eine Situation geraten, in der er nicht mehr in der Lage ist, eigenständig Entscheidungen zu treffen. Zum Glück gibt es Möglichkeiten, dem vorzugreifen und so die Umsetzung des eigenen Willens zu sichern.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, ob sie in zukünftige Untersuchungen Ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder sonstige ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen.
Die Patientenverfügung gibt Ihnen also die Möglichkeit, im Voraus festzulegen, ob und wie eine ärztliche Behandlung erfolgen soll, für den Fall, dass Sie Ihren eigenen Willen krankheitsbedingt nicht mehr äußern können.

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit, Hilfs- oder Betreuungsbedürftigkeit (zum Beispiel aufgrund einer Demenz), eine andere Person mit der Wahrnehmung finanzieller und persönlicher Angelegenheiten zu bevollmächtigen. Der Vollmachtgeber bestimmt eine oder mehrere Personen, die ihn vertreten sollen, wenn er seine Aufgaben nicht mehr selbst wahrnehmen kann. Die Vollmacht muss schriftlich verfasst und der Bevollmächtigte darin genannt werden. Bezeichnet wird der Bevollmächtigte mit Vor- und Zunamen, Adresse und Geburtsdatum. Zu folgenden Bereichen können Regelungen getroffen werden:

Vermögensverwaltung, Rechtsgeschäfte in Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr, Behörden, Todesfall. Die Erteilung wie auch der Widerruf der Vollmacht setzen die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus.

Auf jeden Fall sollte geregelt werden, ob die Vollmacht nur zu Lebzeiten oder auch über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) oder sogar nur im Todesfall (postmortale Vollmacht) gelten soll. Dies kann sinnvoll sein, um bestimmte Nachlassangelegenheiten (z.B. den Verkauf von Wertpapieren) schon vor Eröffnung des Testaments und Erteilung eines Erbscheins durch den Bevollmächtigten zu regeln.
Die Vollmacht kann zwar auch privatschriftlich erteilt werden, eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr wird jedoch erreicht, wenn Sie Ihre Unterschrift durch einen Notar oder einen Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde beglaubigen lassen. Dies kostet zwischen 10 Euro und 70 Euro zzgl. MwSt.

Einen noch höheren Beweiswert besitzt eine notariell beurkundete Vollmacht. Diese ist zwar mit höheren Kosten verbunden, empfiehlt sich aber im Rechtsverkehr, wenn der Bevollmächtigte befugt sein soll, Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld vornehmen zu können. Der Verkauf einer Immobilie kann z.B. erforderlich sein, um eine Pflege zu finanzieren. Notwendig ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht jedenfalls dann, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt werden soll. Banken benötigen neben einer Vorsorgevollmacht häufig sogar noch eine Kontovollmacht, die unter Verwendung ihrer eigenen Bankformulare erteilt worden ist. Dies sollte unbedingt mit der eigenen Bank vorab geklärt werden. Eine spätere Geschäftsunfähigkeit führt nicht zum Erlöschen der Vollmacht.

Betreuungsrecht

Sollten Sie aufgrund einer psychischen oder geistigen Erkrankung oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, so bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für Sie einen Betreuer. Die Bestellung des Betreuers vermeiden Sie, indem Sie einen Bevollmächtigten benennen.

Im Vordergrund stehen dabei Wohl und Wille des Betroffenen; die Belange Dritter sind nachrangig. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten in dem Aufgabenkreis rechtlich zu regeln, für den er bestellt ist. Er ist nicht für die tatsächliche Betreuung (Pflege, Hauswirtschaft, soziale Betreuung usw.) zuständig, aber er hat diese zu organisieren.

Der Betreuer muss anders als der Bevollmächtigte dem zuständigen Gericht jährlich Rechenschaft ablegen. Manche sehen gerade darin einen Vorteil der Betreuung, andere möchten ungern Fremden (wie dem Betreuer oder dem für die Prüfung der Rechenschaftsberichte zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts) Einblick in ihre Vermögensangelegenheiten geben.

Wird eine Betreuung gewünscht, kann man durch eine sogenannte Betreuungsverfügung zumindest die Person des Betreuers bestimmen und Wünsche hinsichtlich der Betreuung äußern.

Eine solche Betreuungsverfügung sollte sinnvollerweise auch von dem zur Betreuungsübernahme Bezeichneten mit unterschrieben und vor Eintritt der Geschäftsunfähigkeit getroffen werden. Sie könnte vom Betreuten aber auch noch nach Verlust der Geschäftsfähigkeit widerrufen oder ergänzt werden, weil es sich im Gegensatz zur Vollmacht nicht um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt, sondern um Wünsche.

Wünsche müssen vom Gericht und vom Betreuer berücksichtigt werden, sofern das Wohl des Betreuten dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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